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AGB

I. Allgemeines

1. Nachfolgend als Fotograf bezeichnet ist: Alexandra Linzmeier, Fotoalf, Pater-Norbert-Weg 14, 94505 Bernried.

2. Für Leistungen, die den Bereich Webdesign betreffen, gelten ergänzend hierzu gesonderte AGB für den Bereich Webdesign.

3. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

4. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind grundsätzlich alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Digitale Bilddateien, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form wie z. B: .jpg oder RAW-Dateien, Papierbilder, Negative, Dia-Positive, Still-Videos, Videodateien usw.) Für einzelne Medien und Formate, z. B. RAW-Dateien, können gesonderte Bestimmungen gelten.

5. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


II. Urheberrecht und Nutzungsrechte 

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5. Der Auftraggeber eines Bildes i. S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild (Papier) zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Eine Veröffentlichung zu nicht-kommerziellem Zwecke, also für den privaten Gebrauch, ist mit Nennung des Fotografen erlaubt: Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. Ausgenommen sind digitale Bilder, die für private, nicht-kommerzielle Zwecke angefertigt wurden (Familienfotos, Hochzeitsreportagen, Portraits, Bewerbungsfotos, etc...): Diese dürfen im privaten Bereich des Fotoalf Alexandra Linzmeier, Pater-Norbert-Weg 14, 94505 Bernried, +49 (0) 171 999 2313 E-Mail: alexandr@fotoalf.de Internet: www.fotoalf.de und www.fotoalfshop.de Auftraggebers gespeichert, weitergegeben und vervielfältigt werden (digitale Bilderrahmen im ganzen Haus, das Foto des Enkels als E-Mail an die Großeltern, Fotos aus der Reportage an die Hochzeitsgäste etc..)


6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird, bzw. weiterhin verknüpft bleibt. (z. B. die Copyright-Information, die in den Bilddateien schon durch die Kamera oder das Bildbearbeitungsprogramm des Fotografen eingeschrieben wird)


III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt 1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

5. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.


IV. Auftragsproduktionen, Kostenvoranschläge, Leistungsabnahme

1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.

4. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.


V. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2 . Der Fotograf verwahrt die RAW-Dateien, .jpg-Bilddateien und Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Lichtbilder und Rohdaten 6 Monate seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Eine Haftung oder gar Schadenersatzansprüche für  durch den Fotografen vorzeitig - und möglicher Weise unbeabsichtigt - gelöschte Bilddateien ist ausgeschlossen, sofern der Auftrag / das Projekt beendet ist und die Fotos bereits geliefert wurden.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

5. Plötzlich auftretende technische Defekte: Die Haftung für Schäden und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die dadurch resultieren, dass es während der Produktion oder während der Bearbeitung oder Datenspeicherung zu technischen Ausfällen kommt (z. B. Die Speicherkarte während einer Hochzeitsreportage plötzlich defekt ist oder die Kamera defekt ist, die Festplatte von einem Virus befallen wird etc.), ist auf maximal 200 EUR begrenzt. Zusätzlich entfällt der Honoraranspruch des Fotografen für alle Leistungen, für die es in der Folge des Defekts kein Bildmaterial mehr gibt. (z. B.: Bis zur Trauung sind die Fotos alle noch da, plötzlich geht die Kamera dann kaputt und die Feier ist nicht mehr zu fotografieren, so ist das Honorar auch nur bis zur Trauung und der dazugehörigen Bildbearbeitung zu zahlen, auch wenn der Fotograf den ganzen Abend weiter fotografiert hat ohne zu wissen, dass die Technik längst ausgesetzt hat.)

6. Die Regelungen aus Punkt 5 gelten auch bei plötzlicher und unverschuldeter Krankheit des Fotografen. (z. B. ein Migräneanfall oder eine plötzliche Verletzung durch einen Unfall mitten bei der Hochzeitsreportage)


VI. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber hat die Pflicht, sorgfältig darauf zu achten, dass ihm zugehörige Personen (z. B. Gäste auf seiner Hochzeit, Stammkunden in seinem Lokal, die Oma auf seiner Familienfeier, etc...), die nicht abgelichtet werden wollen, auch nicht fotografiert werden und falls sie versehentlich Beiwerk eines Fotos werden sollten, dass dieses Foto dann nicht durch den Auftraggeber verteilt oder gar veröffentlicht wird. (der Klassiker: Der Auftraggeber versäumt es, die Hochzeitsgäste darauf aufmerksam zu machen, dass die Bilder der Hochzeit und damit auch aller Gäste später veröffentlicht werden sollen, oder gar, dass überhaupt Fotos gemacht werden.) Klartext: Der Auftraggeber hat Gäste, Freunde und Familienangehörige oder Modells darauf hinzuweisen, dass Fotos angefertigt werden und darüber im Vorfeld zu informieren, was damit passieren wird und das Einverständnis zu besorgen. In der Praxis ist es kaum möglich, als Fotograf von allen Teilnehmern und insbesondere Gästen einer Hochzeit ein schriftliches Einverständnis einzuholen. Die Pflicht und Haftung dazu liegt beim Auftraggeber. Sollten einige Personen nicht einverstanden sein, so ist dies dem Fotografen deutlich vor Beginn anzuzeigen und ggf. das Bildmaterial später nochmals zu kontrollieren, um die Rechte der Personen zu wahren. Ein Fotograf kann bei vielen Personen schon mal vergessen, übersehen oder verwechseln, wer nicht mit aufs Bild sollte.

2. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab (umgehend nach Beendigung der Fotografiearbeiten bei angemieteten Studioräumen oder Räumen, die nicht über die vereinbarte Nutzungszeit der Fotografiearbeiten zur Verfügung stehen), ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung von Studioräumen die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


VII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, vorübergehend überlassenes Bildmaterial

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.

3. Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben, auch wenn sie vom Fotografen mit einem Kopierschutz, bzw. Wasserzeichen versehen sind. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.

4. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

5. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


VIII. Datenschutz

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Es werden keine Adressdaten von Kindern mit den Fotos, die die Kinder zeigen, gespeichert.

2. Bei Familien-, oder Kindergarten- bzw. Schul-Fotografie werden die Bilder ggf. zur Ansicht der teilnehmenden Eltern auf einer passwortgeschützten Internetseite ausgestellt. Meist stark verkleinert und mit einem Wasserzeichen als Kopierschutz versehen. Das Passwort ist nur dem beteiligten Personenkreis bekannt. Es können jedoch alle Personen aus diesem Personenkreis die Bilder auch der anderen Beteiligten sehen. Sobald die Bestellphase abgeschlossen ist, werden die Bilder vom Server wieder entfernt. Es erfolgt keine Namensnennung. Die Bilddateien werden nur durch eine Bildnummer, z. B: IMG_1234.jpg gekennzeichnet.


IX. unerlaubte Digitalisierung, Speicherung und Abfotografie (Kopie) von Lichtbildern

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbildern in Papierform des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.  Das unerlaubte Abfotografieren von Lichtbildern stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht und möglicher Weise auch Betrug dar und wird strafrechtlich und zivilrechtlich mit Geltendmachung von Schadenersatz verfolgt.


X. Bildbearbeitung (gilt für Auftraggeber und Fotograf)

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Eine Veränderung der Bilddateien, was den individuellen Stil des Fotos und damit der individuellen Nachbearbeitung des Fotografen verfälschen würde, ist untersagt und bedarf des Einverständnisses des Fotografen. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

2. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

3. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.


XI. Datenträger und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Siehe auch: o. g. Punkt zur Bildbearbeitung.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, seine Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. (z. B.: nach dem Motto: „gib' mal die Speicherkarte, ich will sehen, was Du heute fotografiert hast!“)

5. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

6. Gefahr und Kosten des (Rück-)Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber.


XII. RAW-Dateien und Negative

1. Die RAW-Dateien (bei analoger Technik die Negative) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der RAW-Dateien oder Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei vorhergehender gesonderter Vereinbarung und je nach Vereinbarung auch durch ein vertraglich vereinbartes zusätzliches Entgelt. Ein spontaner  Herausgabeanspruch durch den Auftraggeber ist von vorn herein ausgeschlossen. Die Vereinbarung dazu hat vor Beginn der fotografischen Tätigkeit des Fotografen, also bei Beauftragung im Rahmen der Auftragsklärung und aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen.


2. Werden gem. Vertrag die RAW-Dateien herausgegeben, so ist das Veröffentlichen dieser untersagt, da es sich meist um das weniger schöne Rohmaterial handelt, das vom Fotografen noch nicht nachbearbeitet wurde und damit imageschädigend für den Fotografen sein könnten. Sie dienen in jedem Falle nur privaten Zwecken und sind für den Hausgebrauch bestimmt und nicht für die Weitergabe an Dritte oder gar die Veröffentlichung. Das gilt selbstverständlich auch für die aus diesen RAW-Daten umgewandelten .jpg-Dateien oder andere Kompressionsformate. Es ist nur die Veröffentlichung der vom Fotografen herausgegebenen Bilder unter den in den AGB genannten Punkten gestattet.


XIII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

2. Sofern ein oder mehrere Punkte dieser Bedingungen nicht rechtswirksam sein sollten, so behalten die übrigen Punkte ihre Gültigkeit.

3. Rechnungen des Fotografen werden aus Kostengründen ggf. in Schwarzweiß gedruckt und verschickt und sind ggf. mit einer digitalen, eingescannten Unterschrift versehen, die sich in der orig. Rechnungsdatei befindet und als gültig anzuerkennen ist.